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Gute Nachricht Bibel

Sabbatjahr und Erlassjahr

1-2 Der Herr sagte zu Mose auf dem Berg Sinai: »Richte den Leuten von Israel aus, was ich ihnen zu sagen habe: ›Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, müsst ihr dafür sorgen, dass das Land mir jedes siebte Jahr einen Sabbat feiert.

3 Sechs Jahre sollt ihr eure Felder bestellen, eure Weinstöcke beschneiden und den Ertrag einsammeln.

4 Aber jedes siebte Jahr muss das Land ruhen; es feiert einen Sabbat zu Ehren des Herrn. Ihr dürft in diesem Jahr kein Feld bestellen und keinen Weinberg pflegen.

5 Auch was sich selbst ausgesät hat, darf nicht abgeerntet werden und ungepflegt wachsende Weintrauben dürfen nicht abgelesen werden. Ihr müsst das Land unbedingt ruhen lassen.

6 Es wird aber während des Sabbatjahres genügend Nahrung für euch hervorbringen, auch für eure Sklaven und Sklavinnen, die Lohnarbeiter und Fremdarbeiter, für alle, die bei euch leben,

7 für euer Vieh und die wild lebenden Tiere. Ihr dürft alles von der Hand in den Mund essen, was von selbst wächst.

8 Wenn ihr das Sabbatjahr siebenmal gefeiert habt und also insgesamt 49 Jahre vergangen sind,

9 lasst ihr am 10. Tag des 7. Monats, dem Versöhnungstag, im ganzen Land das Widderhorn blasen.

10 Dies ist das Zeichen dafür, dass alle seine Bewohner wieder in ihre ursprünglichen Rechte eingesetzt werden. Das 50. Jahr muss für euch als ein Jahr gelten, das mir gehört. Es ist das Erlassjahr, in dem eine allgemeine Wiederherstellung erfolgt. Jeder Israelit, der seinen erblichen Landbesitz verpfändet hat, bekommt ihn wieder zurück, und wer sich einem anderen Israeliten als Sklaven verkauft hat, darf zu seiner Sippe zurückkehren.

11 In diesem Jahr darf nicht gesät werden, und was ungesät nachwächst, darf nicht abgeerntet werden;

12 auch die von selbst wachsenden Weintrauben dürft ihr nicht ablesen. Das ganze Jahr soll ein heiliges Jahr sein, das mir gehört. Ihr dürft aber vom Feld weg essen, was darauf wächst.

13 Im Erlassjahr soll jeder seinen Besitz an Grund und Boden zurückerhalten.

14 Dies müsst ihr berücksichtigen, wenn ihr von einem anderen Israeliten Land kauft oder es ihm verkauft.

15-16 Der Preis richtet sich nach der Zeitspanne bis zum nächsten Erlassjahr. Sind es noch viele Jahre, so ist der Kaufpreis höher, sind es nur noch wenige, so ist er entsprechend niedriger. Gekauft wird nicht das Land, sondern die Anzahl der Ernten.

17 Darum soll keiner von euch einen anderen Israeliten übervorteilen. Nehmt meine Weisungen ernst, denn ich bin der Herr, euer Gott.

18-19 Gehorcht meinen Geboten und richtet euch nach meinen Weisungen, dann werdet ihr ruhig und sicher in eurem Land leben können, und das Land wird so viel hervorbringen, dass ihr genug zu essen habt.

20 Ihr braucht euch nicht zu sorgen: Was werden wir im siebten Jahr essen, wenn wir nicht säen und nicht ernten können?

21 Ich, der Herr, werde das Land im sechsten Jahr so reich segnen, dass der Ertrag für zwei Jahre ausreicht.

22 Nachdem ihr im achten Jahr ausgesät habt, könnt ihr dann noch bis zur neuen Ernte vom Ertrag des sechsten Jahres leben. ‹

Das Land als Eigentum Gottes und Besitz der Menschen

23 ›Besitz an Grund und Boden darf nicht endgültig verkauft werden, weil das Land nicht euer, sondern mein Eigentum ist. Ihr lebt bei mir wie Fremde oder Gäste, denen das Land nur zur Nutzung überlassen ist.

24 Bei jedem Landkauf müsst ihr ein Rückkaufsrecht einräumen.

25 Wenn dein Bruder, ein anderer Israelit, verarmt und etwas von seinem Grundbesitz verkaufen muss, soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und das Veräußerte zurückkaufen.

26 Angenommen, es findet sich niemand, der dazu in der Lage ist, aber er selbst bringt später genug auf, um seinen Besitz zurückzukaufen,

27 dann muss er so viel dafür bezahlen, wie der Zeitspanne entspricht, die noch bis zum nächsten Erlassjahr verbleibt.

28 Kann er die Mittel zum Rückkauf nicht aufbringen, so bleibt sein Besitz bis zum Erlassjahr in der Hand des Käufers und fällt dann wieder an ihn, den ursprünglichen Besitzer, zurück.

29 Verkauft jemand ein Wohnhaus in einer befestigten Stadt, so wird ihm das Rückkaufsrecht nur für ein Jahr eingeräumt.

30 Wenn es innerhalb dieser Frist nicht zurückgekauft wird, geht es unwiderruflich an den Käufer und seine Erben über und fällt auch im Erlassjahr nicht an den früheren Besitzer zurück.

31 Anders ist es, wenn das Haus zu einem Dorf ohne Schutzmauer gehört. Es wird dann genauso behandelt wie das freie Feld: Es kann unbefristet zurückgekauft werden und im Erlassjahr fällt es an den ursprünglichen Besitzer zurück.

32 Auch für die Häuser der Leviten in ihren Städten besteht ein unbefristetes Rückkaufsrecht,

33 und wenn sie nicht vorher zurückgekauft wurden, fallen sie im Erlassjahr an ihren ersten Besitzer zurück. Denn die Häuser der Leviten sind ihr Erbbesitz unter den Israeliten,

34 genauso wie das Weideland, das zu ihren Städten gehört. Das Weideland der Leviten darf jedoch überhaupt nicht verkauft werden; es ist ihr unveräußerlicher Besitz. ‹

Ein Israelit darf nicht versklavt werden

35 ›Wenn dein Bruder, ein anderer Israelit neben dir, verarmt ist und seinen ganzen Besitz verloren hat, dann hilf ihm! Sorge dafür, dass er wie ein Fremder oder ein Fremdarbeiter unter euch sein Leben fristen kann.

36-37 Fordere keine Zinsen von ihm, wenn du ihm Geld leihst, und verlange die Nahrungsmittel, mit denen du ihm aushilfst, nicht mit einem Aufschlag zurück. Nehmt meine Weisungen ernst und sorgt dafür, dass euer Bruder neben euch leben kann.

38 Ich bin der Herr, euer Gott, der euch aus Ägypten geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein.

39 Wenn dein Bruder neben dir so sehr verarmt, dass er sich selbst an dich verkaufen muss, dann behandle ihn nicht wie einen Sklaven,

40 sondern wie einen Lohnarbeiter oder Fremdarbeiter. Er muss bis zum nächsten Erlassjahr für dich arbeiten,

41 dann wird er samt seiner Familie wieder frei und kann zu seiner Sippe zurückkehren; auch seinen Erbbesitz erhält er wieder zurück.

42 Denn alle Israeliten sind mein Eigentum, weil ich sie aus Ägypten geführt habe. Sie dürfen nicht als Sklaven verkauft werden.

43 Nehmt meine Weisungen ernst und zwingt keinen Israeliten zur Sklavenarbeit.

44 Wenn ihr Sklaven und Sklavinnen braucht, könnt ihr sie von euren Nachbarvölkern kaufen.

45 Auch Fremdarbeiter, die bei euch wohnen, könnt ihr als Sklaven erwerben und ebenso ihre Nachkommen, die in eurem Land geboren sind. Ihr könnt sie für immer als euer Eigentum behalten

46 und auch euren Söhnen vererben; sie müssen nicht freigelassen werden. Aber eure Brüder, die Israeliten, dürft ihr nicht zu Sklaven machen.

47 Es kann sein, dass ein Fremder, der bei euch lebt, oder ein Fremdarbeiter zu Reichtum kommt, während euer Bruder, ein Israelit, in seiner Nähe verarmt und sich ihm oder seinen Nachkommen als Sklaven verkaufen muss.

48-49 Dann besteht für den Israeliten jederzeit das Recht auf Freikauf. Einer seiner leiblichen Brüder oder sein Onkel oder Vetter oder ein anderer naher Verwandter kann als Löser für ihn eintreten und ihn zurückkaufen oder er kann es selbst tun, wenn er die Mittel zusammenbringt.

50 Er überschlägt dann mit seinem Herrn, wie viele Jahre er ihm gedient hat und wie viele es noch bis zum nächsten Erlassjahr sind, und berechnet den Jahressatz nach dem Lohn für einen Arbeiter.

51-52 Die Summe für den Freikauf entspricht der Zahl der Jahre, die noch bis zum Erlassjahr fehlen.

53 Sein Herr soll ihn stets wie einen freien Mann behandeln, der für einen jährlichen Lohn bei ihm arbeitet; ihr dürft nicht zulassen, dass er ihn zum Sklaven macht.

54 Wenn ein Freikauf nicht möglich ist, muss er samt seiner Familie im nächsten Erlassjahr freigelassen werden.

55 Denn mir gehören alle Israeliten als Sklaven, sie sind mein Eigentum, weil ich sie aus Ägypten geführt habe. Ich bin der Herr, euer Gott!‹«

Videos zu 3. Mose 25,10 (GNB)